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Stichwort English Beschreibung
Fangnetz / Balkon guard net / balcony Mieter dürfen am Balkon der Mietwohnung ein Fangnetz anbringen, damit Katzen oder andere Haustiere nicht entwischen bzw. abstürzen können. Dies entschied das Amtsgericht Köln (Az. 222 C 227/01).

Das Gericht hatte zuvor im Rahmen eines Ortstermins festgestellt, dass das Fangnetz an Ständern hing, die mit der Balkonbrüstung nur verschraubt waren, sich also ohne Schwierigkeiten wieder vollkommen entfernen ließen. Auch war das Netz von außen kaum zu sehen und daher keine optische Beeinträchtigung der Fassade.

Da weder eine dauerhafte Veränderung der Mietsache noch eine optische Beeinträchtigung stattgefunden hatte, wies das Gericht die Klage des Vermieters gegen die Katzen-Auffang-Installation ab.

Eine Eigentümergemeinschaft kann jedoch das Anbringen eines Katzennetzes an einem Balkon per Beschluss verbieten. Dies bestätigte das Bayerische Oberste Landesgericht. Demnach wird durch das Anbringen des Netzes zwischen unterem und oberem Balkon (ohne Beschädigung der Mauern) gegebenenfalls das Gemeinschaftseigentum in einer Weise genutzt, die zu einem Nachteil für die anderen Eigentümer führt. Der Nachteil äußerte sich zumindest in diesem konkreten Fall nach Überzeugung des Gerichts in einer optischen Beeinträchtigung der Außenfassade. Diese sei über das Maß dessen hinausgegangen, was sich die anderen Eigentümer im Rahmen eines geordneten Zusammenlebens noch gefallen lassen müssten (BayObLG, Beschl. vom 03.04.2003, Az. 2Z BR 38/03).